Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) handelt es sich um eine Form der vereinfachten Gewinnermittlung. Diese ist vorgesehen für Freiberufler, Kleingewerbetreibende sowie landwirtschaftliche Betriebe, wobei die Möglichkeit dieser Gewinnermittlung an Gewinngrenzen beziehungsweise Umsatzgrenzen gebunden ist (ausgenommen Freiberufler).

Rechtliche Grundlagen

Im Jahr 2005 führte das Bundesministerium für Finanzen ein Formular ein, das den Aufbau der Einnahme-Überschuss-Rechnung für Unternehmer verpflichtend vorgibt. Kleinunternehmer mit Einnahmen unter einer Grenze von 17.500 EUR haben allerdings die Möglichkeit einer formlosen Gewinnermittlung. Rechtliche Grundlage für die Gewinnermittlung ist § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzt (EStG). Paragraph und Absatz geben der EÜR den Trivialnamen 4/3-Rechnung. Rechtsgrundlage für die konkrete Ermittlung des Gewinnes sind die §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO).

Rechtsgrundlage für die Berechtigung dieser Form der Gewinnermittlung ist § 4 Abs. 3 EStG. Hiernach sind solche Steuerpflichtige zur EÜR berechtigt, die nicht verpflichtet sind, Buch zu führen und Abschlüsse zu machen. Zu berücksichtigen ist hier, dass dieses Wahlrecht eindeutig ausgeübt werden muss.

Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung

Im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden alle in einem Jahr anfallenden Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt und in einer Gegenüberstellung dieser Posten der Gewinn beziehungsweise Verlust ermittelt. Die Gewinnermittlung wird nach dem Zufluss- und Abflussprinzip durchgeführt. Zentral für die Berücksichtigung und die Entstehung der Zu- und Abflüsse ist das Datum des tatsächlichen Zahlungsflusses. Hiermit unterscheidet sich die Einnahme-Überschuss-Rechnung von der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), im Rahmen derer die Zeitpunkte der Rechnungsstellung, also der Entstehung von Forderungen oder Verbindlichkeiten ausschlaggebend sind.

Einnahme-Überschuss-Rechnung