Gegenüber jeder Unternehmensform werden vom Finanzamt unterschiedliche Anforderungen bei der betrieblichen Steuererklärung gestellt. Eine wichtige Funktion übernimmt zum Beispiel die Einheitliche- und gesonderte Gewinnfeststellungserklärung. Hier werden die Ergebnisse einer Personengesellschaft für jeden Gesellschafter festgestellt und im Anschluss werden die Anteile am Ergebnis an das jeweilige Finanzamt übermittelt. Damit sie steuerlich geltend gemacht werden können, sollten privat bezahlte Aufwendungen der Gesellschafter stets als Sonderbetriebsausgaben angegeben sein.
Zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung müssen nicht natürliche Personen wie Kapitalgesellschaften auch noch eine Körperschaftssteuererklärung abgeben. Mit ihr wird die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag festgesetzt. Um die Gewerbesteuer feststellen zu können, wird der zuvor durch die Gewerbesteuererklärung ermittelte Gewerbesteuerhebesatz mit dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert. Der Gewinn gemäß Einkommenssteuergesetz ist dabei die Grundlage für die Gewerbesteuer.
Eine weitere Form der betrieblichen Steuererklärung ist die Umsatzsteuererklärung. Diese muss immer abgegeben werden, auch unabhängig davon, ob Sie im Laufe des Jahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben haben. Unter anderem gibt die Umsatzsteuererklärung auch Auskunft über die erzielten Umsätze und die geleistete Vorsteuer. Hierbei werden Umsätze besteuert, die durch Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland erzielt werden.
Die unterschiedlichen Formen einer betrieblichen Steuererklärung setzen immer eine umfassende fachliche Kompetenz bei der Ausarbeitung voraus, damit betriebliche und finanzielle Rückschläge, welche sich durch steuerliche Prüfungen oder Nachzahlungen ergeben, vermieden werden können. Wir übernehmen diese umfangreiche Aufgabe gerne in unserer Steuerkanzlei in Nürnberg. Zudem beraten wir Sie zu allen Möglichkeiten einer eventuellen Reduzierung Ihrer steuerlichen Lasten.
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